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SATZUNG

des OSTBEVERNER Versicherungsvereins a. G.

 

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I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name und Sitz
  1. Der im Jahre 1919 gegründete Verein ist ein kleinerer Versicherungsverein im Sinne von § 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Der Name lautet: OSTBEVERNER Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG)
  2. Sitz des Vereins ist Ostbevern.
§ 2 Zweck und Geschäftsgebiet
  1. Der Verein betreibt die Sachversicherung.
  2. Der Verein darf für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft Rückversicherungsverträge abschließen.
  3. Der Verein hat das Recht, Versicherungen in allen Sparten zu vermitteln.
  4. Das Geschäftsgebiet des Vereins umfasst den Kreis Warendorf und die benachbarten Kreise.
§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Bekanntmachung
  1. Bekanntmachungen erfolgen durch schriftliche Bekanntgabe an die Mitglieder.
  2. Der jährliche Geschäftsbericht wird im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.
§ 5 Erwerb und Ende der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft beginnt mit Abschluss eines Versicherungsvertrages und endet mit dessen Ablauf.
  2. Der Vorstand kann Mitglieder ausschließen, die sich der Brandstiftung, des Betruges oder des Betrugsversuches gegen den Verein schuldig gemacht haben.
  3. Zu etwaigen Nachschüssen haben auch im Laufe oder Ende des Geschäftsjahres ausgeschiedene Mitglieder beizutragen. Die Nachschusspflicht bemisst sich nach der Zeitdauer der Mitgliedschaft innerhalb des Geschäftsjahres.
  4. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

II. Vereinsorgane und Geschäftsführung

§ 6 Organe

Vereinsorgane sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Aufsichtsrat
  3. der Vorstand
  4. besondere Vertreter
§ 7 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie beschließt in allen Angelegenheiten die über die Zuständigkeit des Vorstands oder des Aufsichtsrats hinausreichen und die ihr nach dem Gesetz oder der Satzung ausdrücklich vorbehalten sind.
  2. Innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahres soll die ordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand einberufen und abgehalten werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand einzuberufen, wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe es beim Vorstand schriftlich beantragen oder in sonstigen Fällen, in denen das Interesse des Versicherungsvereins dies erfordert.
  3. Zeit und Ort der Mitgliederversammlung sowie die Tagesordnung sind den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung bekanntzugeben. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den anwesenden Aufsichtsratsmitgliedern und von drei Teilnehmern aus dem Mitgliederkreise zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift hat die Feststellung der ordnungsmäßigen Einberufung, das Stimmverhältnis bei den Abstimmungen und den Wortlaut der Beschlüsse bekanntzugeben.
  4. Die Mitgliederversammlung kann auch als sogenannte virtuelle Versammlung durchgeführt werden. Ob eine virtuelle Versammlung oder einen Präsenzveranstaltung stattfinden soll, entscheidet der Vorstand und gibt in der Einladung bekannt, welche Form der Versammlung gewählt ist.
§ 8 Beschlussfähigkeit und Stimmrecht
  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder bzw. ohne Rücksicht auf die Zahl der an der virtuellen Versammlung teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen ist.
  2. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
  3. Mitglieder können sich durch schriftlich Bevollmächtigte vertreten lassen, die nicht dem Verein angehören dürfen. Ein Bevollmächtigter kann nur ein Mitglied vertreten. Die Vollmacht ist dem Versammlungsleiter zu übergeben.
  4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung, hierzu zählen auch Wahlen, können auch in Textform gefasst werden. Hierzu versendet der Vorstand an die Mitglieder Beschlussvorlagen. An der Beschlussfassung nehmen die Mitglieder teil, deren Willenserklärungen innerhalb der vom Vorstand gesetzten Frist wieder beim Verein vorliegen. Die Beschlussfassung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder gültig. Im Übrigen gelten die Regelungen der Nummern 1 - 3 sinngemäß.
  5. Bei allen Beschlüssen und Abstimmungen gelten Stimmenthaltungen als nicht abgegebene Stimmen.
§ 9 Vorsitz
  1. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder sein Stellvertreter.
  2. Die Versammlungsleitung kann vom Aufsichtsrat einem Vorstandsmitglied übertragen werden.
§ 10 Abstimmung
  1. Die Abstimmungen erfolgen per Handzeichen.
  2. Die Abstimmungen erfolgen, wenn gegen die Abstimmung durch Handzeichen Einspruch erhoben wird, durch Abgabe von Stimmzetteln (geheime Wahl).
  3. Die Beschlüsse werden, soweit nicht durch das Gesetz oder durch diese Satzung anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
§ 11 Aufgabe der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung bestimmt insbesondere über:

  1. den Lagebericht und den Jahresabschluss;
  2. die Verwendung des Überschusses bzw. über die Deckung des Fehlbetrages;
  3. die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat;
  4. die Anträge von Vorstand und Aufsichtsrat;
  5. die Anträge von Mitgliedern;
  6. die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates;
  7. die Bestellung eines Beirates;
  8. die Vergütung des Aufsichtsrates;
  9. die Amtsenthebung der Mitglieder des Aufsichtsrates;
  10. die Änderung
    a. der Satzung
    b. der Versicherungsbedingungen
  11. die Auflösung des Vereins, Bestandsübertragung, Verschmelzung und Vermögensübertragung.

Die Beschlüsse zu Ziffer 10.a und 11 bedürfen einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Anträge einzelner Mitglieder zur Erweiterung der Tagesordnung können vom Vorsitzenden zurückgewiesen werden. Anträge zu solchen Erweiterungen sind dem Vorstand schriftlich so zeitig zu stellen, dass der Gegenstand mit der Tagesordnung bekannt gegeben werden kann.

§ 12 Aufsichtsrat
  1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die sich gleichmäßig auf die einzelnen Bezirke des Geschäftsgebietes verteilen sollten. Sie werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von sechs Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Aufsichtsratsmitglieder dürfen bei der Wahl das 65. Lebensjahr nicht überschritten haben. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
  2. Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben Anspruch auf eine Vergütung und die Erstattung von Barauslagen.
§ 13 Aufgaben des Aufsichtsrates

Dem Aufsichtsrat obliegt die Beaufsichtigung des Vorstandes sowie des gesamten Geschäftsbetriebes, insbesondere:

  1. Die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der besonderen Vertreter;
  2. Die Festsetzung der Vergütung der Vorstandsmitglieder, der besonderen Vertreter und des Beirats;
  3. Die Revision der Kasse, Bücher und Belege, die mindestens einmal im Jahr erfolgen muss;
  4. Die Prüfung des Lageberichts und des Jahresabschlusses;
  5. Bei Unregelmäßigkeiten und bei Feststellung des Versagens bzw. der Pflichtverletzung von Vorstandsmitgliedern das Ergreifen aller für die Sicherung der Mitglieder notwendigen Maßnahmen.
  6. Die Prüfung von Beschwerden gegen Anordnungen und Verfügungen des Vorstandes und Stellungnahme dazu vor der Mitgliederversammlung.
  7. Die Überwachung der Geschäftsführung auf Einhaltung der Satzung und Durchführung gefasster Beschlüsse.
  8. Beratung der der Mitgliederversammlung vorzulegenden, etwaigen Änderungen von Satzung und Versicherungsbedingungen.
§ 14 Sitzungen des Aufsichtsrates
  1. Der Aufsichtsrat tritt nach Bedarf zusammen, wenigstens viermal im Jahr. Er muss einberufen werden, wenn ein Drittel seiner Mitglieder oder der Vorstand es beantragen. Die Sitzungen des Aufsichtsrates werden von dem Vorsitzenden oder Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Abstimmung erfolgt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
  2. Über die Sitzungen des Aufsichtsrats wird Protokoll geführt, das von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist. Die Protokolle müssen die erschienenen Mitglieder, das Ergebnis der Abstimmung und den Wortlaut der Beschlüsse enthalten.
§ 15 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht mindestens aus zwei Personen. Im Übrigen bestimmt der Aufsichtsrat die Zahl der Vorstandsmitglieder. Er bestimmt ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des Vorstands. 
  2. Die Vorstandsmitglieder dürfen bei ihrer Bestellung durch den Aufsichtsrat das 65. Lebensjahr nicht überschritten haben.
  3. Der Vorstand hat den Verein in eigener Verantwortung zu leiten.
  4. Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Sind nur zwei Vorstandsmitglieder anwesend, müssen Beschlüsse einstimmig getroffen werden.
  5. Das Verhältnis der Vorstandsmitglieder zum Verein regelt sich nach dem Inhalt der vom Aufsichtsrat mit ihnen abzuschließenden Anstellungsverträge.
  6. Der Vorstand tritt regelmäßig zusammen. Über die Vorstandssitzungen muss ein Protokoll geführt werden, das von den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
  7. Der Verein wird vertreten durch
    a. zwei Vorstandsmitglieder oder
    b. einem Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem besonderen Vertreter,
    wenn der Aufsichtsrat nicht etwas anderes beschließt.
§ 16 Besondere Vertreter

Der Aufsichtsrat kann besondere Vertreter gemäß § 30 BGB bestellen.

  1. Besondere Vertreter müssen Mitglied des Vereins sein.
  2. Der Vertretungsumfang der besonderen Vertreter erstreckt sich auf alle laufenden Geschäfte des Vereins.
  3. Besondere Vertreter dürfen nur gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied den Verein vertreten.
  4. Das Verhältnis der besonderen Vertreter zum Verein regelt sich nach dem Inhalt der vom Aufsichtsrat mit Ihnen abzuschließenden Anstellungsverträge.
§ 17 Beirat

Ein von der Mitgliederversammlung gewählter Beirat kann den Vorstand in allen Angelegenheiten beraten. Näheres wird in einer Geschäftsordnung festgelegt, die der Vorstand beschließt.

III. Vermögensverwaltung

§ 18 Einnahmen

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

  1. den zu zahlenden Beiträgen der Mitglieder,
  2. den ggf. zu zahlenden Nachschüssen,
  3. den sonstigen Erträgen.
§ 19 Beiträge

Zur Deckung der Aufwendungen entrichten die Mitglieder wiederkehrende und im Voraus fällige Beiträge, deren Höhe der Vorstand jährlich festlegt. Für den Fall des Verzuges eines Mitgliedes gilt das Versicherungsvertragsgesetz.

§ 20 Nachschüsse
  1. Reichen die Einnahmen sowie die Rückstellungen und die verfügbaren Rücklagen zur Deckung der Ausgaben in einem Geschäftsjahr nicht aus, so sind die Mitglieder verpflichtet, Nachschuss-Beiträge bis zur Höhe eines Jahresbeitrages nach dem Verhältnis der im letzten Geschäftsjahr gezahlten Beiträge zu leisten. Die einzufordernden Nachschüsse dürfen die zur Deckung des Verlustes notwendige Summe nicht übersteigen.
  2. Zu den Nachschuss-Beiträgen haben auch die im Laufe des Geschäftsjahres ausgeschiedenen Mitglieder beizutragen.
  3. Zur Zahlung des Nachschussbeitrages sind die Mitglieder in der gleichen Weise aufzufordern, wie zur Zahlung der laufenden Jahresbeiträge. Die Verzugsfolgen richten sich nach dem aktuellen Versicherungsvertragsgesetz.
  4. Über die Festsetzung der Nachschüsse und deren Höhe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates.
§ 21 Eigenkapital
  1. Zur Deckung von außergewöhnlichen Verlusten aus dem Geschäftsbetrieb ist eine Verlustrücklage in folgender Höhe zu bilden (Soll-Verlustrücklage):

Gebuchte Brutto-Beiträge (geb. BBE)

Soll-Verlustrücklage

bis 0,26 Mio. EUR

100 % der geb. BBE

bis 0,52 Mio. EUR

zusätzlich 80 % der 0,26 Mio. EUR übersteigenden geb. BBE

bis 1,3 Mio. EUR

zusätzlich 10 % der 0,52 Mio. EUR übersteigenden geb. BBE

bis 2,0 Mio. EUR

zusätzlich 5 % der 1,3 Mio. EUR übersteigenden geb. BBE bis zum Erreichen von 600.000 EUR

 

  1. Der Verlustrücklage sind jährlich bis zum Erreichen der Soll-Verlustrücklage 5 % der gebuchten Brutto-Beiträge zuzuführen. Das gilt auch dann, wenn ein Geschäftsjahr mit Verlust abschließt. In diesem Fall sind mindestens in Höhe des Zuführungssatzes Nachschüsse zu erheben.
  2. Nach Erreichen oder Wiedererreichen der Sollverlustrücklage kann der Vorstand bis zu 50 % des Rohüberschusses (Jahresüberschuss zuzüglich Aufwand für Beitragsrückerstattungen) der Verlustrücklage und den anderen Gewinnrücklagen zuführen. Die Mitgliederversammlung kann weitere Zuführungen zu Rücklagen gemäß § 11 der Satzung beschließen.
  3. Die Verlustrücklage darf nur zu einem Drittel ihres jeweiligen Bestandes in einem Geschäftsjahr in Anspruch genommen werden, und zwar auch nur insoweit, als sie den Betrag von 50 % der Soll-Höhe (Mindestverlustrücklage) nicht überschreitet.
  4. Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann in einzelnen Geschäftsjahren von der Zuführungs- und Entnahmeregelung abgewichen werden.
  5. Neben der Verlustrücklage kann eine andere Gewinnrücklage gebildet werden.
§ 22 Überschüsse

Die Überschüsse des Geschäftsjahres, die nach Vornahme von Abschreibungen und Wertberichtigungen sowie Bildung und Auffüllung von Rücklagen und Rückstellungen verbleiben, müssen, soweit sie nicht auf das neue Geschäftsjahr übertragen werden, einer Rückstellung zugeführt werden, die nur zur Beitragsrückerstattung verwendet werden darf. Ein Anspruch auf Beitragsrückerstattung steht den Mitgliedern im Verhältnis zum eingezahlten Jahresbeitrag zu. Für Versicherungsverträge, die vor Auszahlung oder Verrechnung gekündigt oder beendet werden, wird keine Beitragsrückerstattung gewährt. Die Beitragsrückerstattung und ihre Form bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrates.

IV. Schlussbestimmungen

§ 23 Auflösung und Bestandsübertragung
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dazu ist die Anwesenheit von drei Viertel der Vereinsmitglieder erforderlich. Der Auflösungsantrag muss vom Vorstand oder wenigstens von einem Fünftel der Mitglieder gestellt werden.
  2. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist eine binnen vier Wochen einzuberufende neue Versammlung anzuberaumen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Der Verein gilt als aufgelöst, wenn drei Viertel der erschienenen Mitglieder dafür stimmen und die Aufsichtsbehörde die Genehmigung erteilt hat.
  3. Mit dem Beschluss über die Auflösung kann auch der Beschluss über eine Bestandsübertragung auf ein anderes Unternehmen verbunden werden, die ebenfalls der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. Die zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern bestehenden Versicherungsverhältnisse erlöschen, sofern keine Bestandsübertragungen erfolgt, vier Wochen nach der Bekanntgabe des von der Aufsichtsbehörde genehmigten Auflösungsbeschlusses.
  4. Nach der Auflösung findet die Abwicklung durch den Vorstand statt, jedoch kann die Mitgliederversammlung auch andere Personen zu Liquidatoren bestellen, die ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit fassen. Ergibt sich nach Beendigung der Liquidation ein Überschuss, so wird dieser im Verhältnis der im letzten Geschäftsjahr gezahlten Beiträge an die Mitglieder verteilt, ein etwaiger Fehlbetrag ist in gleicher Weise durch Nachschüsse zu decken. Im Übrigen finden die Bestimmungen der §§ 48-53 BGB Anwendung.

Genehmigt durch Verfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin), Bonn, vom 15.09.2021.